GESCHÄFTSORDNUNG DER CDU-STADTRATSFRAKTION SAARBRÜCKEN

Ziel und Aufgaben der Fraktion.

  • Fraktion
  • Organe der Fraktion
  • Besondere Aufgaben der Fraktionsversammlung
  • Fraktionsvorstand
  • Aufgaben des Fraktionsvorstandes
  • Fraktionsvorsitzender
  • Fraktionsgeschäftsführer
  • Ausschüsse und Sprecher
  • Sitzungen
  • Tagesordnung, Beschlußfähigkeit, Sitzungsverlauf
  • Abstimmungen
  • Wahlen
  • Amtszeit
  • Niederschriften

Finanzen der Fraktion.

  • Ordnungsmaßnahmen
  • Änderung der Geschäftsordnung
  • Inkrafttreten

I. ALLGEMEINES

Ziel der Fraktion ist es, die bürgerschaftliche Selbstverwaltung in ihrem Bereich nach den Grundsätzen der CDU, insbesondere den kommunalpolitischen Leitsätzen der CDU, zu verwirklichen.

Aufgaben der Fraktion sind eine einheitliche Willensbildung der Mitglieder zu fördern und ihr geschlossenes Auftreten in allen wichtigen Fällen sicherzustellen;

die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere die Mitglieder der CDU laufend über ihre kommunalpolitischen Ziele und Auffassungen zu informieren;

die Wünsche der Bürgerinnen und Bürger aufzunehmen und eine lebendige Verbindung zwischen ihnen und dem Rat herzustellen.

II. GLIEDERUNG UND FUNKTIONEN

Die in den Stadtrat gewählten Mitglieder der CDU bilden die im Sinne der GO stimmberechtigte Fraktionsversammlung.

Der Oberbürgermeister und die Dezernenten, soweit der CDU angehörend, sollen an den Sitzungen der Fraktion teilnehmen.

Je ein Vertreter der 4 CDU-Bezirksratsfraktionen wird zu den Fraktionssitzungen eingeladen.

Zu den Sitzungen der Fraktion können Amtsleiter der Stadtverwaltung, die Mitglied der CDU sind, und Sachverständige beratend hinzugezogen werden.

Der Kreisvorsitzende der CDU bzw. ein Vertreter ist zu den Sitzungen einzuladen.

Je nach Bedarf und anstehenden Sachfragen können Vertreter nachstehend genannter Parteigliederungen beratend hinzugezogen werden:

Junge Union, Frauen Union, Senioren Union, Kommunalpolitische Vereinigung, Sozialausschüsse, Mittelstandsvereinigung. Außerdem können Saarbrücker CDU-Landtagsabgeordnete/Bundestagsabgeordnete und ein Vertreter der CDU-Stadtverbandsfraktion eingeladen werden.

Die Fraktion kann durch den Beschluß der Mehrheit ihrer Mitglieder bei einzelnen Beratungspunkten oder Sitzungen Personen von der Teilnahme ausschließen.

Die Bestimmungen des KSVG sind zu berücksichtigen.

a) Fraktionsversammlung
b) Fraktionsvorstand
c) Fraktionsvorsitzender

Aufgaben der Fraktionsversammlung sind insbesondere:

Die Bestimmung der Grundlinien der Politik der Fraktion und die Entscheidung über anstehende Einzelfragen.

Die Wahl des Fraktionsvorstandes und die Festlegung der Vertreter der Fraktion in den Ausschüssen und Aufsichtsräten u.ä.

Die Bestätigung der Wahlen der Sprecher/innen der Fraktion in den einzelnen Ausschüssen des Stadtrates auf Vorschlag der jeweiligen Ausschüsse.

Die Festsetzung der Abführung von Beiträgen der Fraktionsmitglieder an die Fraktionskasse.

Die Wahl der Kassenprüfer.

Die Entlastung des Schatzmeisters.

Über die Beratungen der Fraktion ist die erforderliche Vertraulichkeit zu wahren.

Der Fraktionsvorstand besteht aus:

dem Fraktionsvorsitzenden

den gleichberechtigten stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden

dem Fraktionsschatzmeister

den Beisitzern

Der CDU-Kreisvorsitzende bzw. ein Vertreter ist beratend hinzuzuziehen, wenn Fragen anstehen, die über den Rahmen der Fraktionsarbeit hinaus den Kreisverband der CDU berühren.

Zu den Aufgaben des Fraktionsvorstandes gehören:

Die Erledigung aller laufenden kommunalpolitischen Angelegenheiten und Geschäfte im Rahmen der Beschlußlage der Fraktion.

Die Behandlung dringender kommunalpolitischer Beratungsgegenstände.

Die Festlegung der Tagesordnung der Fraktionssitzungen.

Die Koordination der Arbeit zwischen den einzelnen Organen der Fraktion einerseits und mit denen der Partei andererseits.

Die Vorbereitung von kommunalpolitischen Initiativen der Fraktion.

 

Die Einschaltung von sachlich oder örtlich zuständigen Fraktionsmitgliedern in die Erledigung von Bürgeranliegen.

Die Einstellung/Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Fraktion auf Zeit nach Vorschlag des Fraktionsvorsitzenden.

Der Fraktionsvorsitzende (im Verhinderungsfall die Stellvertreter) führt und vertritt die Fraktion. Stellungnahmen oder Initiativen im Namen der Fraktion sind mit dem Vorsitzenden vorher abzustimmen.

Der Fraktionsvorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Gesamtfraktion ein und leitet diese.

Der Fraktionsvorsitzende ist befugt, unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, wenn eine Abstimmung in den zuständigen Organen der Fraktion nicht rechtzeitig möglich ist. In diesem Falle hat er den zuständigen Organen in der jeweils nächsten Sitzung zu berichten und eine Genehmigung herbeizuführen.

Der Fraktionsgeschäftsführer hat, im Rahmen der Beschlüsse, die Koordination der kommunalpolitischen Geschäfte der Fraktion und ihrer Organe zu fördern. In diesem Sinne führt er die Geschäftsstelle der Fraktion mit ihren haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/innen.

Die Fraktion bestellt für alle Ausschüsse des Stadtrates und unterschiedliche Sachthemen Sprecher/innen und deren Stellvertreter/innen.

Die Ausschußsprecher/innen und Fachsprecher/innen sowie deren Stellvertreter/in werden von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses gewählt und von der Fraktionsversammlung bestätigt.

Sie sind für ihren Bereich im Stadtrat, in den Ausschüssen und in der Fraktion verantwortliche Sprecher/innen der Fraktion.

Die Sprecher/innen bereiten die Beratungsgegenstände für ihren Bereich vor. Sie unterrichten die Fraktion über ihren Bereich.

Die Sprecher/innen sind gehalten, vor allen wichtigen kommunalpolitischen Beratungen und Entscheidungen in ihrem Ausschuß oder Fachbereich eine Meinungsbildung in der Fraktion bzw. im Fraktionsvorstand herbeizuführen.

Bedeutsame Angelegenheiten des Ausschußbereichs sollen die Ausschußsprecher/innen im Kreise der Ausschußmitglieder und Sachverständigen vorberaten, um der Fraktion Entscheidungshilfen an die Hand geben zu können. Dies gilt insbesondere nach Aufforderung durch den Fraktionsvorstand.

Die Ausschussmitglieder schlagen für ihren Bereich die Berufung bzw. Abberufung von Sachverständigen der Fraktion vor. Die Ausschussmitglieder und Sachverständigen sind zur Teilnahme an den Vorberatungen des Ausschusses verpflichtet.

III. VERFAHRENSORDNUNG

Die Fraktion und der Fraktionsvorstand beraten und beschließen in der Regel in Sitzungen. In dringenden Fällen kann auch eine telefonische oder persönliche Befragung durchgeführt werden.

Sitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder der Fraktion dies unter Angabe eines Tagesordnungspunktes beantragt. Vor jeder Stadtratssitzung muß mindestens eine Fraktionssitzung stattfinden.

Zu den Sitzungen ist schriftlich mit viertägiger Ladungsfrist einzuladen, wobei für jeden Monat möglichst frühzeitig der Sitzungsplan bekanntgegeben werden soll. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladung auch telefonisch erfolgen.

Der Fraktionsvorsitzende gibt die Tagesordnung nach Beschluß des Fraktionsvorstandes bekannt.

Sollen Beratungspunkte von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung auf Wunsch von Fraktionsmitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt werden, ist dies so rechtzeitig dem Fraktionsvorsitzenden und dem/der zuständigen Sprecher/in mitzuteilen, daß diese die nötigen Informationen einholen können.

Auf Antrag des Fraktionsvorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder der Fraktion muß jeder Beratungsgegenstand in die Tagesordnung für die Fraktionssitzung aufgenommen werden.

Zu Sitzungsbeginn wird über die Annahme der Tagesordnung mit Mehrheit entschieden.

Die Fraktion und der Fraktionsvorstand sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

Nach Abschluss der Beratung wird die Meinung der Fraktion grundsätzlich durch Abstimmung festgestellt.

Abstimmungen werden offen mit Mehrheit der gültigen Stimmen durchgeführt, es sei denn, daß ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.

Die Fraktionsmitglieder sind bei Abstimmungen nur ihrem Gewissen verantwortlich.

Es wird erwartet, daß sich alle Fraktionsmitglieder einem Mehrheitsbeschluß freiwillig unterordnen, wenn nicht schwerwiegende persönliche oder sachliche Gründe dagegensprechen.

Ist ein Fraktionsmitglied nicht bereit oder in der Lage, sich einem Mehrheitsbeschluß nach Abs. 4 unterzuordnen, so hat er dies der Fraktion unter Angabe seiner Gründe bekanntzugeben.

Werden nach der Abstimmung in der Fraktion Tatsachen bekannt, die bei der Abstimmung nicht Beratungsgegenstand waren, ist der Fraktionsvorsitzende oder ggf. der Sprecher verpflichtet, vor der Beschlußfassung im Stadtrat oder in den Ausschüssen die Fraktionsmitglieder zu informieren und erforderlichenfalls eine neue Abstimmung herbeizuführen.

Der Fraktionsvorstand wird in Einzelabstimmung mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder der Fraktion geheim gewählt.

Wahlen zu Ämtern und Funktionen sind mit Ausnahme von Abs. 1 nur auf Antrag geheim durchzuführen.

Die Amtszeit des Fraktionsvorstandes, der Ausschußsprecher/innen und Fachsprecher/in endet nach der Hälfte der Amtsperiode. Spätestens gegen Ende des Jahresdrittels nach Ablauf der o.g. Frist ist der Fraktionsvorstand neu zu wählen.

Über jede Fraktionssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.

Die Niederschriften über die Fraktionssitzungen enthalten mindestens

Zeit und Ort der Sitzung,

die Anwesenheitsliste,

die Beratungsgegenstände,

die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse,

die Anträge.

Die Niederschriften können in der Fraktion eingesehen werden.

Ergänzungen und Änderungen sind schriftlich einzureichen. Im Zweifel beschließt die Fraktion.

IV. Arbeit im Stadtrat und in den Ausschüssen

Die Fraktionsmitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Stadtrates, der Ausschüsse und der Fraktion teilzunehmen.

Eine Verhinderung der Teilnahme an Stadtratssitzungen ist der Stadtverwaltung anzuzeigen und rechtzeitig dem Fraktionsvorsitzenden – unter Angabe der Gründe – mitzuteilen.

Bei Verhinderung der Teilnahme an Ausschußsitzungen ist das verhinderte Fraktionsmitglied verpflichtet, unverzüglich seine(n) Stellvertreter/in und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

Im Falle der Verhinderung der Teilnahme an Fraktionssitzungen ist die Fraktionsgeschäftsstelle vorher zu unterrichten.

Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung des Stadtrates.

In den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse soll grundsätzlich zunächst der/die zuständige Sprecher/in die Gelegenheit erhalten, das Wort zu ergreifen. Bei allen Beratungsgegenständen kann, nach vorheriger Absprache, auch der Fraktionsvorsitzende als erster das Wort ergreifen.

Zeigt sich während des Sitzungsverlaufes, daß eine Abklärung der Meinung der Fraktion erforderlich ist, haben der Fraktionsvorsitzende oder der/die Sprecher/in zu versuchen, eine einheitliche Meinungsbildung, notfalls durch Beantragung einer Sitzungsunterbrechung oder Vertagung, herbeizuführen.

V. FINANZORDNUNG

Die Deckung der Kosten, die durch die Arbeit der Fraktion entstehen, wird durch Fraktionsbeschluß geregelt. Die Fraktion gibt sich einen Jahreshaushalt.

Der Fraktionsschatzmeister führt die Kassengeschäfte. Er ist dem Vorstand und der Fraktion rechenschaftspflichtig.

Zwei von der Fraktion zu bestellende Mitglieder prüfen jährlich die Kasse. Das Prüfungsergebnis ist der Fraktion mitzuteilen.

Über die Entlastung entscheidet die Fraktionsversammlung.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mitglieder, die den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zuwiderhandeln, können zur Verantwortung gezogen werden.

Ordnungsmaßnahmen sind:

Einziehung von Sitzungsgeldern, insbesondere bei Verstoß gegen § 16,

Mißbilligung eines Verhaltens,

zeitweiliger oder endgültiger Ausschluß aus der Fraktion.

Über die Ordnungsmaßnahmen zu a) beschließt der Fraktionsvorstand und zu b) und c) die Fraktion nach jeweiliger Anhörung des/der Betroffenen.

Der Ausschluss unter c) wird nur mit der Zustimmung des Kreisvorstandes der CDU wirksam.

Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder der Fraktion geändert werden.

Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlußfassung durch die Fraktion in Kraft.

Diese Geschäftsordnung wurde am 30.08.1999 beschlossen.

CDU-FRAKTION IM RAT DER LANDESHAUPTSTADT SAARBRÜCKEN

CDU STADTRATSFRAKTION - ALEXANDER KEßLER

Rathaus-Carrée
66104 Saarbrücken

0681 – 905 13 03

mail@stadtratsfraktion.de

www.stadtratsfraktion.de

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